Satzung
Fischereiverein 1948 e.V.
Philippsthal (Werra)
Satzung des Fischereivereins Philippsthal (Werra) 1948 e.V.
§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
Der Fischereiverein Philippsthal (Werra) 1948 e.V. hat seinen Sitz in Philippsthal(Werra).
Er ist eine Vereinigung von Fischern und Mitglied des Deutschen Angelfischer Verbandes e.V.
Der Verein ist beim Amtsgericht Bad Hersfeld im Vereinsregister unter VR Nr. 350 eingetragen.
Der Verein ist parteipolitisch, ethnisch und konfessionell unabhängig.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr, 01.02. 31.01.
§2
Zweck und Aufgaben des Vereins
Zweck, Anliegen und Aufgaben des Vereins sind die Erhaltung und Pflege der Natur,
die Reinhaltung der Gewässer zum Wohle der Allgemeinheit und die Schaffung und
Erhaltung von Voraussetzungen zur Ausübung des Angelns für seine Mitglieder.
Der Verein bezweckt:
sowie die Gewährleistung der Zusammenarbeit mit den entsprechenden
territorialen Vertretungen.
2. Die Hege und Pflege der Fischbestände unter Berücksichtigung von
Artenschutzprogrammen.
3. Die Erhaltung und Hege anderer im u nd am Gewässer vorkommender
Tierarten und Pflanzen unter Berücksichtigung ökologischer
Gleichgewichte.
4. Waidgerechtes Angeln, einzeln und in Gemeinschaft.
5. Die Förderung der Anglerjugend und deren Ausbildung.
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Verein ist zur Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben zu § 1 und § 2 selbstlos tätig,
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Es werden ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden keine Erstattungen.
Die Ämter werden ehrenamtlich verwaltet. Für den Verein ehrenamtlich Tätige erhalten Aufwendungsersatz im Rahmen der geltenden steuerrechtlichen Bestimmungen sowie der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Aufwendungsersatz steht unter dem Vorbehalt der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Vereines. Er kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen gegengegen Vorlage von Belegen) oder nach Maßgabe des §3 Nr. 26 a EStG inForm einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden (Ehrenamtspauschale). Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Der Vorstand / Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden.
Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende
ist der Vorstand gem. §26 BGB zuständig.
§4
Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
1. Aktiven Mitgliedern
2. Passiven Mitgliedern
3. Ehrenmitglieder und
4. Jugendlichen Mitgliedern
Aktives Mitglied des Vereins kann jeder/ jede werden, der /die das 18. Lebensjahr vollendet hat,
sich zur Einhaltung der Vereinsatzung anerkennen und im Besitz eines
gültigen Fischereierlaubnisschein sind.
Passives Mitglied kann werden der die Gemeinschaft des Vereines schätzt, oder aus
persönlichen Gründen die Fischwaid vorübergehend nicht ausüben kann.
Ehrenmitglied können vom Vorstand ernannt werden, wenn Sie sich in besonderer
Weise um den Verein verdient gemacht haben und mindestens 10 Jahre im Verein sind.
Zwölf- bis Achtzehnjährige gehören der Jugendgruppe des Vereins an.
Einzelheiten regelt die Jugendordnung. Die Anmeldung zur Aufnahme in die Jugendgruppe
des Vereins bedarf der Zustimmung eines Erziehungsberechtigten des Kindes.
§5
Aufnahme, Austritt
Mitglied des Vereins kann jeder unbescholtene, mindestens 18 Jahre alte Fischer
sein oder werden, der sich verpflichtet den Bestrebungen des Vereins gemäß
dieser Satzung zu dienen und die bestandene Sportfischerprüfung nachweisen kann.
Die Aushändigung des Fischereierlaubnisscheines ist abhängig von einem gültigen Jahresfischereischein.
Der Antrag zur Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Einreichung eines schriftlichen Aufnahmeantrages. Jugendliche unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters Mitglied werden.
Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen verweigert werden.
Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monatsersten des Aufnahmemonats.
In der Regel sollten die Aufnahmen in der Jahreshauptversammlung durchgeführt werden.
Mit dem Eintritt in den Verein erhält jedes Mitglied eine gültige Satzung und erkennt diese an.
Er verpflichtet sich zur Zahlung aller anfallenden Kosten.
Neuaufnahmen können jedoch nur in dem Rahmen vorgenommen werden,
als der Verein in der Lage ist, die neuen Mitglieder die Fischwaid ausüben zu lassen.
Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Geschäftsjahresende unter Einhaltung einer
vierteljährlichen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand erklärt werden.
§6
Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes muss erfolgen, wenn es:
- Ehrenrührige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird,
dass er solche begangen hat.
- Sich durch Fischereivergehen oder wiederholter Übertretungen strafbar gemacht hat
oder in großer Form gegen die Grundsätze der Waidgerechtigkeit verstößt,
andere dazu anstiftet oder solche Taten bewusst duldet.
- Den Bestrebungen des Vereines zuwiderhandelt, wiederholt Anstoß erregt oder
das Ansehen des Vereines schädigt. Insbesondere darf kein Mitglied ein
Pacht- oder Kaufangebot auf ein Gewässer abgeben, dass der Verein bisher
ordnungsgemäß gepachtet oder bewirtschaftet hat.
- Die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile ausnutzt und damit
gewinnbringende Veräußerungen betreibt, z. B. durch den Verkauf oder Tausch der Beute.
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen, wenn es:
- Innerhalb des Vereines wiederholt schuldhaft Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
- Trotz Mahnungen mit seinem Jahresbeitrag ohne Angaben eines
triftigen Grundes 3 Monate im Rückstand ist, gerechnet vom 1. Februar
des Geschäftsjahres.
Der Ausschluss erfolgt genauso, wie die Aufnahme des Mitgliedes in einer
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesende Mitgliedern.
In besonders gelagerten oder Zweifelsfällen kann Revision eingelegt werden,
dann entscheidet die folgende ordentliche Hauptversammlung.
Bis dahin ruht die Mitgliedschaft.
§7
Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch den Tod eines Mitgliedes durch freiwilligen
Austritt oder durch den Ausschluss. Der freiwillige Austritt kann nur auf das Ende des laufenden Geschäftsjahres erklärt werden.
§8
Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung durch den Verein
im Rahmen der Satzung. Das Stimmrecht steht jedem anwesenden,
aktiven Mitglied (ausgenommen Jugendlichen) in den Versammlungen zu.
Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Ausgenommen sind Vorstandssitzungen.
Die Mitglieder sind verpflichtet das Fischen nur im Rahmen der gesetzlichen
Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben, sowie auf die Befolgung
der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten.
Den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen,
und deren Anordnungen zu befolgen.
Den Verein zu fördern und bei der Erfüllung der ihm gestellten Aufgaben unter
der von ihm übernommenen Verpflichtungen nach ihren Kräften mitzuarbeiten.
Sie haben die Pflicht, den Vorsitzenden bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten
nach besten Kräften zu beraten und zu unterstützen.
Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig. Barauslagen sind zu erstatten.
§9
Beitrag
Jedes Mitglied hat regelmäßige Vereinsbeiträge zu zahlen. Ausübende Mitglieder
haben bei Beginn der Mitgliedschaft eine Aufnahmegebühr in der jeweils festgelegten
Höhe zu entrichten. Die Höhe der Gebühren und der Beiträge werden in der
Jahreshauptversammlung oder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung festgesetzt.
Der Beitrag wird am Geschäftsjahresende für das nächste Geschäftsjahr abgebucht.
Festgesetzt Ausnahmefällen kann der Vorstand Beiträge ermäßigen oder stunden.
§10
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung,
2. Der Vorstand.
Die Mitgliedschaft zu einem Vereinsorgan ist ein Ehrenamt. Eine Vergütung barer
Auslagen findet nur nach Maßgabe besonderer Beschlüsse einer ordentlichen
Mitgliederversammlung statt.
§11
Kassenprüfer, Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung jeweils für 2 Jahre gewählt.
Sie dürfen kein weiteres Amt im Verein bekleiden.
Ihre Aufgabe ist es, sich von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen und Buchführung
zu überzeugen, am Geschäftsjahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher,
Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der
Mitgliederversammlung vorzutragen.
§12
Der Vorstand
Der Vorstand, bestehend aus,
- 1. Vorsitzender *
- 2. Vorsitzender *
- 1. Kassenwart *
- 2. Kassenwart
- 1. Schriftführer *
- 2. Schriftführer
- 1. Jugendwart *
- 2. Jugendwart
*diese gekennzeichneten Personen sind der Geschäftsführenden Vorstand
Der Vorstand wird unterstützend beraten von:
- Gewässerwarten
- Fischereiaufsichten
- Beisitzer (mindestens ein Beisitzer je angefangene 30 aktive Mitglieder)
Die Vorstandsmitglieder, die Gewässerwarte und die Beisitzer werden auf der Jahreshauptversammlung
jeweils auf vier Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt.
Vorstandsmitglieder führen jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes ihr Amt aus.
Sie haben der Hauptversammlung zu ihrer Entlastung Rechenschaft abzulegen.
Gemäß § 26 Abs. 2 BGB vertritt der Geschäftsführende Vorstand den Verein
gerichtlich und außerordentlich, er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
Er erhält darüber hinaus den Auftrag, den Nutzen des Vereins zu mehren,
aber auch zugleich vor Schaden zu bewahren.
Die einzelnen Tätigkeiten der Vorstandsmitglieder ergeben sich aus der
Aufteilung der Arbeitsgebiete.
Der 1. Vorsitzende führt die Geschäfte des Vereins und überwacht die Geschäftsführung,
soweit die Erledigung von Geschäften einem anderen Beschäftigten übertragen ist.
Er beruft und leitet die Vorstandssitzungen, die Mitgliederversammlung und sonstige
Versammlungen und Veranstaltungen.
Bei seiner Verhinderung übernimmt der 2. Vorsitzende diese Aufgaben.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird in einer innerhalb 4 Wochen stattfindenden außerordentlichen Mitgliederversammlung der Vorstand ergänzt.
§13
Der Kassierer
Der Kassierer (bzw. sein Stellvertreter) verwaltet das Vermögen des Vereins
und führt die notwendigen Bücher. Er sorgt für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge,
leistet Zahlungen und erstellt den Haushaltsplan.
Er hat zum Geschäftsjahresschluss Bücher und Belege den Kassenprüfer vorzulegen und der Mitgliederversammlung davon zu berichten.
§14
Der Schriftführer
Der Schriftführer bzw. sein Stellvertreter hat über alle Sitzungen oder Versammlungen
ein Protokoll zu führen, die den wesentlichen Inhalt der Versammlung, sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben.
Sie ist in der darauffolgenden Vorstandsitzung, Haupt- oder Mitgliederversammlung zu verlesen.
Über deren Inhalt ist ein Beschluss zu fassen.
Die Anwesenheitsliste ist dem jeweiligen Protokoll beizufügen.
Er hat nach Maßgabe der Wünsche des Vorstandes auch noch andere schriftliche Arbeiten zu übernehmen.
Bei Verhinderung des Schriftführers übernimmt der Stellvertreter dessen Aufgaben.
§15
Der Jugendwart
Die Jungendgruppe ist Bestandteil des Fischereivereins Philippsthal/ Werra.
Für die Leitung der Jugendgruppe werden von der Mitgliederversammlung ein
Jugendleiter und sein Stellvertreter gewählt.
Zum Zweck der Heranführung und der Förderung der Jugend für die Fischerei und das
Gedankengut des Natur– und Umweltschutzes, werden die dem Verein angeschlossenen
Jugendliche zu einer Jugendgruppe zusammengefasst.
§16
Die Mitgliederversammlung
Die Mitglieder – insbesondere Hauptversammlung, haben die Aufgabe durch Aussprache und
Beschlüsse auf dem Weg der Abstimmung die maßgeblichen,
der Zielsetzung des Vereins dienlichen Entscheidungen herbeizuführen.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlleiter zu wählen.
Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden, dessen Vertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied geleitet.
Alle Beschlüsse werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, bei Stimmengleichheit
entscheidet der Vorsitzende.
An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
§17
Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Hauptversammlung findet alljährlich, möglichst im ersten Quartal statt.
Sie ist das oberste Organ des Vereins.
Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden oder im Verhinderungsfall
von seinem Stellvertreter mit einer Frist von mindestens zwei Wochen unter
Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich, oder im allgemeinen
Mitteilungsblatt der Gemeinde (Philippsthaler Rundschau).
Sie hat die grundsätzliche Aufgabe, die Rechenschaftsberichte des Vorstandes
entgegenzunehmen, diesen zu entlasten, den neuen Vorstand zu wählen, den Haushaltsplan,
die Beiträge und die Richtlinien für die Vereinstätigkeit im neuen Jahr zu beraten und festzulegen.
Sollte es erforderlich sein, wird eine ordentliche oder außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
Die hierbei geführten Aussprachen sollen dem Vorstand Anregungen und Hilfen
bei der Durchführung seiner Aufgaben sein.
Auf den Mitgliederversammlungen sind auch die Erlasse und Veröffentlichungen der Behörden,
sowie die Rundschreiben und Empfehlungen des Verbandes bekannt zu geben.
Im übrigem sollen sie der fischereiwissenschaftlichen Belehrung der Mitglieder dienen.
Eine außerordentliche Hauptversammlung muss innerhalb von 10 Tagen einberufen werden,
wenn der Vorsitzende für nötig erachtet, der Vorstand es beschließt oder mindestens
1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angaben von Gründen beim Vorsitzenden beantragt.
§18
Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen
Die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen erfolgt durch Niederschrift
in das Protokoll des Vereins, das nach Genehmigung durch die Versammlung
vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 19
Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer Jahreshauptversammlung oder
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Die beabsichtigte Änderung der Satzung ist in der Einladung mitzuteilen.
§20
Verarbeitung persönlicher Mitgliederdaten
1. Der Verein darf die persönlichen Daten der Mitglieder für eigene Zwecke gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes speichern, verändern, bearbeiten und löschen.
2. Die Übermittlung von gespeicherten Daten innerhalb des Vereins und an den Landesfischereiverband Hessen und die Fachverbände, denen der Verein als Mitglied angehört, ist nur Personen erlaubt, die mit Ämtern gemäß dieser Satzung betraut sind und entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben.
3. Der Kassierer und sein Vertreter dürfen die notwendigen Daten an ein Bankinstitut übermitteln, um das Lastschriftenverfahren bei Zahlungen an den Verein zu ermöglichen.
4. Daten der im Verein tätigen Personen dürfen den betreuten Mitgliedergruppen im Rahmen der Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben übermittelt werden.
5. Adress- und Geburtstagslisten dürfen für einzelne Gruppen im Verein erstellt und alle an darin aufgeführten Mitgliedern übermittelt werden.
6. In Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung ist dem das Minderheitenbegehren geltend machende Mitglied
die von ihm begehrte Mitgliederliste in beglaubigter Abschrift gegen Erstattung der Kosten für die Erstellung der beglaubigten Abschrift spätestens binnen drei Wochen nach Eingang des Begehrens des Mitgliedes auszuhändigen. Das Mitglied hat mit seinem Auskunftsbegehrens gegenüber dem Verein eine schriftliche datenschutzrechtliche Versicherung dahingehend abzugeben, dass die begehrte Mitgliederliste ausschließlich in Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Minderheitenbegehrens gemäß § 37 BGB i.V.m. den Bestimmungen dieser Satzung Verwendung finden wird.
7. Ausnahmen bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§ 21
Salvatorische Klausel – Auslegungskriterien
Sollte eine Regelung dieser Vereinssatzung unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit
der Vereinssatzung im Übrigen nicht berührt.
Die Vereinssatzung ist dann so auszulegen, dass eine Regelung, die von ihrem gewollten wirtschaftlichen oder rechtlichen Erfolg und Sinn der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt, an deren Stelle tritt.
Das Gleiche gilt für die Auslegung der Vorschriften der Satzung, wenn eine offene oder verdeckte Regelungslücke bei der Anwendung der Vereinssatzung festgestellt wird.
§22
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit ¾ beschlossen werden.
Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 1. Kassierer vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vereinsvermögen, das nach der Erfüllung der Verbindlichkeiten verbleibt, der Gemeinde Philippsthal (Werra) zu übergeben, mit der Auflage, es bis zur Gründung eines neuen steuerbegünstigten Fischereivereins in Philippsthal (Werra) zu verwalten.
Wird innerhalb von einem Jahr kein neuer Fischereiverein gegründet, so fällt das verbleibende Vermögen an die Gemeinde Philippsthal (Werra), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§23
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tage der Eintragung in Kraft und löst die alte Satzung vom 14.01.1990 ab.
Philippsthal, den 10.02.2023
Fischereiverein 1948 e.V.
Philippsthal (Werra)
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